___ näher an die Schlägerei heranging als bspw. A.________. Hiermit steht die vorinstanzliche Minderung von 20 Strafeinheiten im Einklang. Es ist indes auch an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Kammer die Reduktion von 20 Strafeinheiten im Verhältnis zur vorinstanzlichen Grundstafe von 150 Strafeinheit als zu hoch erachtet. Da nunmehr die Grundstrafe 240 Strafeinheiten beträgt, ist die Minderung um 20 Strafeinheiten zu bestätigen.