82 25. Strafzumessung 25.1 Tatkomponenten Unter der objektiven Tatschwere ist einerseits zu berücksichten, dass C.________ kein eigenes Tätlichwerden nachgewiesen werden konnte, andererseits aber das Mitführen eines Schraubenziehers erstellt ist. Die kriminelle Energie ist mithin etwas tiefer als bei aktiven Beteiligten, indes höher als bei gänzlich passiven Beteiligten anzusiedeln. Zu berücksichtigen ist auch, dass C.________ näher an die Schlägerei heranging als bspw. A.________.