Er handelte mit direktem Vorsatz, begab er sich doch im Wissen und Willen um die Vergeltungsabsicht hinter das AZ.________(Örtlichkeit). Der direkte Vorsatz ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass sich C.________ mit einem Schraubenzieher bewaffnet zum Schauplatz begab. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 24.2 Fazit C.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt.