C.________ wäre damit selbst dann als Mittäter anzusehen, wenn er seine Gruppe tatsächlich verloren und erst später wieder angetroffen hätte. Er könnte sich damit ohnehin nicht exkulpieren, zumal ihm diesfalls anzulasten wäre, die Schlägerei umgehend aufgesucht zu haben, um letztlich ganz vorne bei der Schlägerei anwesend zu sein. Unter den genannten Umständen hat er sodann die feindselige Absicht zweifelsohne mitgetragen. Er handelte mit direktem Vorsatz, begab er sich doch im Wissen und Willen um die Vergeltungsabsicht hinter das AZ.________(Örtlichkeit).