Trotz dieses Wissens liess er sich in eine Gruppe einteilen, suchte gemeinsam mit den anderen die Geschädigtengruppe in der Innenstadt auf und begab sich anschliessend bewusst und im Wissen um die Absicht seiner Gruppe hinter das AZ.________(Örtlichkeit). Die Kammer erachtet die mittäterschaftliche Beteiligung unter diesen Umständen bereits als eindeutig erfüllt (vgl. hierzu auch den zitierten Entscheid des Bundesgerichts, wo die Beteiligung am Angriff bereits durch das Aufsuchen der Angegriffenen erfüllt war). C._____