81 klärung überzeugt nicht. Ebenso wenig überzeugt seine oberinstanzlich abgegebene Erklärung, in einer Wohnung behändige oder spiele man mit Sachen, z.B. mit einer Kappe (pag. 4150 Z. 2 f.). Gerade bei C.________, welcher die Intention, die anderen schlagen zu gehen, sowie die Organisation und Planung der späteren Schlägerei zugibt, ist es besonders unglaubhaft, wenn er angibt, den Schraubenzieher nur so beiläufig und ohne Hintergedanken in der Wohnung behändigt zu haben.