660 Z. 262). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt einer Aussage von A.________ an, in der Wohnung einen Schraubenzieher in der Hand gehalten zu haben (pag. 2401 Z. 6). Er habe ihn in der Wohnung gesehen und in die Hand genommen (pag. 2401 Z. 11), nicht jedoch mitgenommen (pag. 2401 Z. 6 ff.). Dass A.________ den Schraubenzieher in seiner Tasche gesehen habe, sei nicht möglich, da er weder eine Tasche dabeigehabt noch ein Schraubenzieher in einer Hosentasche Platz habe (pag. 2401 Z. 17 ff.). Diese Er-