Und selbst wenn von seiner Version ausgegangen würde, wäre dies in rechtlicher Hinsicht nicht von Belang: Seine Anwesenheit bei der Planung und Organisation, das Mitführen des Schraubenziehers (siehe nachfolgend), das Aufsuchen der Geschädigten sowie die Anwesenheit ganz vorne bei der Schlägerei sind erstellt. Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass sich C.________ bereits zu Beginn der Auseinandersetzung am Tatort befand. C.________ war Teil der Gruppe, die kompakt zum AZ.________(Örtlichkeit) marschierte. Schliesslich bestreitet C.________, einen Schraubenzieher mitgeführt zu haben (pag. 660 Z. 262).