__ zeichnete C.________ sodann ebenfalls in diesem Bereich ein, wobei er sich nicht ganz sicher war (pag. 2415). AX.________, welcher mehrfach mit C.________ in Kontakt stand, bestätigte die Beteiligung von C.________ ebenfalls (pag. 734 Z. 100 ff.). G.________ will schliesslich C.________ auf dem Weg zur Schlägerei gesichtet haben (pag. 332 Z. 278). Die widersprüchllichen Aussagen von C.________ (und auch E.________, vgl. E. 27.1.3 hiernach) bezüglich verspätetes Auftauchen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Und selbst wenn von seiner Version ausgegangen würde, wäre dies in rechtlicher Hinsicht nicht von Belang: