Sodann gab C.________ an, die Schlägerei aus einer Distanz von ca. 15 Metern gesehen zu haben. Sie (gemeint sind er und E.________) seien dann näher und näher gegangen (pag. 659 Z. 204). Er sei sehr nahe zur Schlägerei gegangen, nur wenige Meter davon entfernt (pag. 659 Z. 215). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er in Abschwächung seiner früheren Aussagen, die Schlägerei sei bei seiner Ankunft schon vorbeigewesen (pag. 2399 Z. 37). Gleichzeitig will er indes mit E.________ zur Schlägerei gegangen sein (pag. 2400 Z. 28), welcher seinerseits auf dem 20 Min.-Video und damit während laufender Schlägerei klar ersichtlich ist.