80 klar, wenn man so in Gruppen unterwegs sei und sich organisiert habe (pag. 657 Z. 134 ff.). Es ist bereits aus dieser Aussage sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände evident, dass sich C.________ der beim Grundsachverhalt erstellten Absicht angeschlossen hat. Es kann im Übrigen auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (E. 13.4.6 hiervor). C.________ gab ursprünglich an, die Auseinandersetzung sei bei seiner Ankunft schon in Gange gewesen. Als sie in die Nähe der Schlägerei gekommen seien, habe jemand «Polizei» gerufen (pag. 657 Z. 147 f.). Sodann gab C.__