23. Sachverhalt und Beweiswürdigung 23.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1. i.V.m. Anhang der Anklageschrift C.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen, wobei er während der Schlägerei insbesondere einen Schraubenzieher gegen die Gruppierung der Geschädigten eingesetzt haben soll (pag. 1920 i.V.m. 1941 ff.). 23.2 Bestrittener Sachverhalt C.________ bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, überhaupt im relevanten Zeitraum oder zumindest zu Beginn der Auseinandersetzung am Ort des Geschehens gewesen zu sein.