Er ist nach wie vor arbeitstätig und weist keine Vorstrafen auf, was erwartet werden darf. Er war zwar nicht vollumfänglich geständig und hat anfänglich nachweislich gelogen, seine späteren Aussagen haben aber dennoch weiter für Klarheit gesorgt. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich indessen nicht, ebenso wenig ein Abzug für die Einsicht und Reue. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten. 21.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als dem Verschulden von A.________ angemessen.