Die Beweggründe wurden indes bereits beim Grundsachverhalt gewürdigt, weshalb es bei der neutralen Bewertung bleibt. Die verschuldensangemessene Strafe wird entsprechend auf 210 Strafeinheiten festgesetzt. 21.2 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) von A.________ haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Er ist nach wie vor arbeitstätig und weist keine Vorstrafen auf, was erwartet werden darf.