Was die Beweggründe und Vermeidbarkeit betrifft, so bleibt es bei der neutralen Bewertung der Vorinstanz, indessen aus anderen Gründen: Die Kammer teilt die Ansicht der Vorinstanz, eine neutrale Bewertung rechtfertige sich, weil A.________ nicht persönlich in die auf den Vortag zurückführende Streitigkeit involviert gewesen sei, nicht. Sie erachtet diesen Umstand im Gegenteil gar als verwerflicher, zumal die Beteiligung an einem solchen Vorfall ohne persönliche Betroffenheit umso vermeidbarer ist. Die Beweggründe wurden indes bereits beim Grundsachverhalt gewürdigt, weshalb es bei der neutralen Bewertung bleibt.