Die Kammer erachtet indes den vorgenommenen Abzug von 30 Strafeinheiten im Verhältnis zur vorinstanzlichen Grundstrafe von 150 Strafeinheiten als zu hoch, im Verhältnis zur oberinstanzlichen Grundstrafe von 240 Strafeinheiten wiederum als angemessen. Die vorinstanzliche Minderung von 30 Strafeinheiten wird mithin bestätigt. Was die Beweggründe und Vermeidbarkeit betrifft, so bleibt es bei der neutralen Bewertung der Vorinstanz, indessen aus anderen Gründen: