21. Strafzumessung 21.1 Tatkomponenten Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Beurteilung des Tatbeitrags von A.________ grundsätzlich als richtig. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der objektiven Tatschwere die nicht aktive Rolle von A.________ sowohl im Vorfeld (keine Personen organisiert) sowie am Geschehen (nicht zugeschlagen und bloss danebengestanden). Die Kammer erachtet indes den vorgenommenen Abzug von 30 Strafeinheiten im Verhältnis zur vorinstanzlichen Grundstrafe von 150 Strafeinheiten als zu hoch, im Verhältnis zur oberinstanzlichen Grundstrafe von 240 Strafeinheiten wiederum als angemessen.