76 Auseinandersetzung war gerade das Ziel des Treffens, was A.________ wusste und wollte. Er handelte mit direktem Vorsatz. Dasselbe gilt für seine gruppeninterne Rolle, das allfällige Eingreifen, sollte es Anlass dazu geben. Die Argumentation der Verteidigung, wonach A.________ ohne weiteres an der Schlägerei hätte mitmachen können, wenn er dies denn gewollt hätte, geht an der Sache vorbei. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 20.2 Fazit A.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt.