Er hat die feindselige Absicht als Teil der Gruppe mitgetragen. Sein Beitrag förderte resp. ermöglichte erst den Angriff in dieser Form. Dass er sich eher im Hintergrund aufhielt, er das (vorgängig geplante) Eingreifen nicht für nötig erachtete und sich deshalb nicht der Auseinandersetzung noch mehr näherte, ändert an seiner mittäterschaftlichen Beteiligung nichts. Es kann auf die allgemeinen theoretischen Ausführungen in E. 16 ff. hiervor verwiesen werden. Wie das Beweisergebnis zeigt, wurde A.________ durch G.________ organisiert, fuhr mit anderen Personen nach AB.