20. Rechtliche Würdigung 20.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Vorliegend ist erstellt, dass sich A.________ bei der Planung und beim Aufsuchen der Geschädigtengruppe beteiligt und darüber hinaus im Tatzeitpunkt am Ort des Geschehens aufgehalten hat. Ferner hat er durch seine Anwesenheit einerseits zur zahlenmässige Überlegenheit und damit zur Drohkulisse beigetragen sowie dadurch andererseits psychische Unterstützung geleistet. Er war Teil der Gruppe, welche es den Geschädigten verunmöglichte, zu fliehen resp. sich in geeigneter Weise zu wehren. Er hat die feindselige Absicht als Teil der Gruppe mitgetragen.