2395), dasselbe geht aus den Aussagen von G.________ hervor. Dieser schätzte ihre Distanz zum Geschehen auf etwa 4-5 Meter ein (pag. 331 Z. 260). Wie beim Grundsachverhalt erstellt, handelte es sich dabei angesichts der örtlichen Verhältnisse (relativ enge Nebenstrasse), der Gruppengrössen, der Rollen einzelner Beschuldigten (Reservepersonen) sowie des dynamischen Geschehens um eine kurze Entfernung zur Auseinandersetzung. Ein tätliches Eingreifen seinerseits bestritt A.________ im Übrigen konstant.