Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist gestützt auf seine eigenen Aussagen (pag. 692 Z. 242 ff.) sowie auf diejenigen von G.________ (pag. 2419 Z. 29) davon auszugehen, dass A.________ sich bereits zu Beginn der Auseinandersetzung am Tatort aufhielt. Er begab sich mithin mit seiner Gruppe zum BA.________platz und anschliessend hinter das AZ.________(Örtlichkeit). Seinen genauen Standort zeichnete er sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein (pag. 2395), dasselbe geht aus den Aussagen von G.