75 A.________ lassen mithin deutlich erkennen, dass er um die feindselige Vergeltungsabsicht der Gruppe wusste und er im Klaren darüber war, dass er sich an eine Schlägerei begeben wird, an welcher er allenfalls tätlich eingreifen muss. Es ist nach dem Gesagten evident, dass sich A.________ der beim Grundsachverhalt erstellten Absicht angeschlossen hat. Es kann im Übrigen auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (E. 13.4.6 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist gestützt auf seine eigenen Aussagen (pag.