Gemäss eigenen Aussagen sah er in der Wohnung wie auch unterwegs einen Schraubenzieher, eine Velokette sowie eine Rasierklinge (pag. N.________ Z. 88 f. und 98 f.). Dennoch gab er an, er habe sich nur gedacht, dass es zu einer Schlägerei kommen könnte (pag. 715 Z. 72), von einer solchen sei indes nicht die Rede gewesen (pag. 718 Z. 161 f.). Gleichzeitig führte er aber aus, L.________ habe zurückschlagen wollen (pag. 718 Z. 179)