692 Z. 261 f.). Ihm wurde mitgeilt, dass er helfen müsse, wenn es Probleme gebe, was bedeute, dass er schlagen solle, wenn seine Gruppe geschlagen würde (pag. 205 Z. 254 f.; pag. 205 Z. 269 ff.). G.________ führte aus, A.________ habe dieselbe Funktion gehabt wie er, nämlich als Reserveperson zur Verfügung zu stehen (pag. 331 Z. 263 ff.). A.________ liess sein Handy in der Wohnung, damit er es im Falle, dass etwas passieren sollte, nicht verlieren würde (pag. 715 Z. 62 und 68 ff). Gemäss eigenen Aussagen sah er in der Wohnung wie auch unterwegs einen Schraubenzieher, eine Velokette sowie eine Rasierklinge (pag.