Umstritten können nachfolgend nur noch subjektive Elemente sein, wie bspw. eigene Tatbeiträge oder die eigene Absicht (sowohl Wissen und Willen). Im Übrigen kann eine aktive Tatbeteiligung bei denjenigen Beschuldigten, welchen eine solche gar nicht erst vorgeworfen wird, nicht als bestritten gelten, selbst wenn sie dies selber so geltend machen. 74 VII. A.________