Der Grundsachverhalt gilt als erstellt. Soweit die Beschuldigten mithin allgemeine und objektive Aspekte bestreiten, z.B. die Planung in der Wohnung, die Einteilung in Gruppen oder die Gegenseitigkeit der Schlägerei, kann pauschal auf die Würdigung des Grundsachverhaltes verwiesen werden. Diese Punkte sind erstellt. Umstritten können nachfolgend nur noch subjektive Elemente sein, wie bspw. eigene Tatbeiträge oder die eigene Absicht (sowohl Wissen und Willen).