Die Angreifer hielten ferner nicht aus Eigeninitiative von den Geschädigten ab, sondern aufgrund dessen, dass jemand die baldige Ankunft der Polizei verkündete. Der Beweggrund war schliesslich nichtig, ging es den Angreifern doch einzig um Rache und Wiederherstellung ihrer Ehre, wobei sie hierzu auch wahllos Personen angriffen, welche mit der Vorgeschichte nichts zu tun hatten. Das Verschulden muss indes mit Blick auf den weiten Strafrahmen und angesichts dessen, dass weitaus schlimmere Tatgeschehen denkbar wären, gerade noch als leicht bezeichnet werden. Die Kammer erachtet für den Grundsachverhalt gestützt auf die objek-