Die Kammer erachtet dieses Strafmass unter Würdigung der Gesamtumstände als zu milde. Die Beschuldigtengruppe war der Geschädigtengruppe zahlenmässig weit überlegen. Die Vergeltungsaktion wurde vorgängig geplant. Die Beschuldigten bauten vor den Geschädigten eine Drohkulisse auf, kesselten sie ein und nahmen ihnen so die Fluchtmöglichkeit. Sie griffen die Geschädigten unvermittelt und unter dem Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen an. Es handelte sich um ein chaotisches Geschehen, welches vollkommen ausser Kontrolle geriet und nicht mehr zu steuern war.