Der Strafrahmen beträgt damit – unter der Ägide des alten StGB – von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vorliegend kommt wegen des Verschlechterungsverbots einzig die Ausfällung einer Geldstrafe infrage. 18.2 In concreto Die Vorinstanz hat für den Grundsachverhalt mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS- Richtlinien) eine Grundstrafe von 150 Strafeinheiten ausgesprochen. Die Kammer erachtet dieses Strafmass unter Würdigung der Gesamtumstände als zu milde.