Erst in einem zweiten Schritt werden bei den jeweiligen Beschuldigten deren Tatbeiträge sowie deren individuelle subjektive Tatschwere erhöhend oder mindernd berücksichtigt (Bst. B hiernach). Die Landesverweisung wird hingegen – entgegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung – separat in einem dritten Teil abgehandelt (vgl. Bst. C hiernach). 18.1 Strafrahmen/Strafart Die Beteiligung an einem Angriff wird gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen beträgt damit – unter der Ägide des alten StGB – von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.