(BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 18. Grundstrafe für den Angriff vom 12. August 2017 70 Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen überzeugt und wird oberinstanzlich übernommen. Mithin wird nachfolgend zunächst das «abstrakte» Strafmass bzw. die objektive Tatschwere des Grundsachverhalts ohne Berücksichtigung der einzelnen Tatbeiträge der Beschuldigten festgesetzt. Erst in einem zweiten Schritt werden bei den jeweiligen Beschuldigten deren Tatbeiträge sowie deren individuelle subjektive Tatschwere erhöhend oder mindernd berücksichtigt (Bst.