17. Anwendbares Recht und theoretische Grundlagen 17.1 Es kann mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum anwendbaren Recht festgehalten werden, dass vorliegend altes Recht zur Anwendung gelangt. Für die theoretischen Grundlagen kann im Übrigen – mit nachfolgenden Ergänzungen – ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. P.________ ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2804 ff.). 17.2 Ad verschuldensangemessene Strafe: Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten.