Dass sie dabei selber nicht zu Schaden kommen resp. eine Gegenwehr möglichst verhindern wollten, ergibt sich einerseits bereits aus der Natur der Sache und andererseits konkret aus dem Umstand, dass die Beschuldigten Vorkehrungen trafen, um der Gegenseite massiv überlegen zu sein und das Überraschungsmoment zu nutzen. Der Angriff stellte gerade den Optimalfall der geplanten tätlichen Auseinandersetzung dar. V. Strafzumessung