Die Argumentation diverser Verteidigungen, wonach es eine Rolle spielen müsse, von welcher Gegenreaktion die Täter ausgehen würden, in concreto eine Gegenwehr voraussehbar gewesen sei und deshalb nur Vorsatz bezüglich des Raufhandels bestehen könne, ist lebensfremd, in rechtlicher Hinsicht wenig haltbar und geht im Übrigen an der Sache vorbei. Es ist geradezu offensichtlich, dass die Beschuldigten nicht mit der Absicht zum Tatort marschierten, sogleich in