Die Unterscheidung zwischen einem Raufhandel und einem Angriff gründet in objektiver Hinsicht auf einem für die Angreifer nicht kontrollierbaren und nicht mit gänzlicher Sicherheit voraussehbaren Verhalten der Gegenseite. Die Argumentation diverser Verteidigungen, wonach es eine Rolle spielen müsse, von welcher Gegenreaktion die Täter ausgehen würden, in concreto eine Gegenwehr voraussehbar gewesen sei und deshalb nur Vorsatz bezüglich des Raufhandels bestehen könne, ist lebensfremd, in rechtlicher Hinsicht wenig haltbar und geht im Übrigen an der Sache vorbei.