B hiernach). Bezüglich der (zweiten) Vorsatzfrage schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an: Der Vorsatz kann – zumindest in rechtlich relevanter Hinsicht – nur das eigene Verhalten umfassen. Die Unterscheidung zwischen einem Raufhandel und einem Angriff gründet in objektiver Hinsicht auf einem für die Angreifer nicht kontrollierbaren und nicht mit gänzlicher Sicherheit voraussehbaren Verhalten der Gegenseite.