16.4 Subjektiver Tatbestand Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass sämtliche Beschuldigte über die Vorgeschichte informiert waren und um die gruppenintern verbreitete Absicht, der Geschädigtengruppe tätlich und bewaffnet entgegenzutreten, wussten. Die aufgeheizte Grundstimmung war allen bekannt, das Eskalationspotenzial lag geradezu in der Luft. Entsprechend kann ohne weiteres vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Die Kammer geht bei allen Beschuldigten von direktem Vorsatz aus, was einerseits sogleich sowie andererseits nachfolgend bei jedem einzelnen Beschuldigten näher begründet wird (Bst. B hiernach).