Die vereinzelte Gegenwehr ging in concreto nicht über die Grenze der erforderlichen Abwehr hinaus. Mangels Vorliegen einer Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung wurde damit die Schwelle zum Raufhandel nicht ansatzweise überschritten. Der angeklagte Vorfall vom 12. August 2017 ist damit als Angriff zu qualifizieren. Die einzelnen Tathandlungen werden nachfolgend für jeden Beschuldigten gesondert behandelt. Das Beitragen zur Drohkulisse ist im konkreten Fall und unter Würdigung der Gesamtumstände als tatbestandsmässig zu qualifizieren. 16.4 Subjektiver Tatbestand