Die dagegen erhobene Beschwerde eines Beschuldigten wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E 1.4.2. f.). Schliesslich kann auf das von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Urteil 6P.188/2006 verwiesen werden, welche die Mittäterschaft bei einem Angriff bejahte, weil der Beschwerdeführer durch seine Präsenz am Tatgeschehen den Angreifern den Rücken stärkte, wegen der krassen Übermacht selber aber nicht eingreifen musste (E 6.3). 16.3 Fazit objektiver Tatbestand Die vereinzelte Gegenwehr ging in concreto nicht über die Grenze der erforderlichen Abwehr hinaus.