Dies gilt umso mehr, als gemäss Beweisergebnis F.________, G.________, A.________ und C.________ relativ eng beieinander standen und so unmissverständlich als Gesamtheit und Gruppe gewirkt haben müssen. Zwar ist den Ausführungen der Verteidiger zu folgen, dass die Beschuldigten nicht zu aktivem Eingreifen verpflichtet gewesen wären. Indem sie sich jedoch nicht aktiv vom Geschehen mit E.________ distanziert haben, gemeinsam aus dem Auto ausgestiegen, gemeinsam zum Auto von E.________ gegangen und sich gemeinsam mit E.________ wieder etwas entfernt haben, um diesen einzuschüchtern, muss von Tatbeteiligung gesprochen werden. Bei einer deutlichen Überlegenheit