(Ortschaft) haben die Beschuldigten durch ihre Anwesenheit, räumliche Nähe und die klare Zugehörigkeit zur Gruppe zur Drohkulisse beigetragen, welche letzten Endes den Angriff in dieser Form erst ermöglichte. Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch einem Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, welches in einem zum vorliegenden Sachverhalt ähnlich gelagerten Fall bei der Frage der Mittäterschaft an einem Raub das Folgende festhielt (SK 15 237 E 12): Im vorliegenden Fall haben die beiden Beschuldigten mit F.________ und G.________ zusammen eine Gruppe gebildet. F.________ drohte E.________ damit, dass er einen Schlagstock im Auto habe, so dass E.______