griffs, weil diese zur zahlenmässigen Überlegenheit (SB.2014.19 E 2.5) resp. durch ihre Anwesenheit zur Drohkulisse (SB.2015.12 E 2.1) beitrugen. Inwiefern die politische Gesinnung der Täter resp. deren zugrundeliegende Motivation einen Einfluss auf diese Feststellungen haben könnten, ist nicht ersichtlich. In Basel wie auch vorliegend in AB.________ (Ortschaft) haben die Beschuldigten durch ihre Anwesenheit, räumliche Nähe und die klare Zugehörigkeit zur Gruppe zur Drohkulisse beigetragen, welche letzten Endes den Angriff in dieser Form erst ermöglichte.