Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der (kantonalen) Rechtsprechung, z.B. mit dem von der Verteidigung von A.________ zitierten Urteil AGV 2004 22 des Obergerichts des Kantons Aargau, welches die Drohkulisse dann als gegeben erachtet, «wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt». Auch die beiden von der Vorinstanz zitierten Urteile des Basler Appellationsgerichts erachtet die Kammer – entgegen der Meinungen einzelner Verteidigungen – als einschlägig, verurteilte sie doch die Beschuldigten jeweils wegen An-