Eine Beteiligung in Form einer Drohkulisse und einer Reservestellung ergibt sich damit im konkreten Einzelfall ohne weiteres. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der (kantonalen) Rechtsprechung, z.B. mit dem von der Verteidigung von A.________ zitierten Urteil AGV 2004 22 des Obergerichts des Kantons Aargau, welches die Drohkulisse dann als gegeben erachtet, «wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt».