Indem sie dies nicht taten, offenbarten sie sich der Geschädigtengruppe als Teil der Tätergruppe. Die sich daraus ergebende Bedrohungslage sowie die anschliessende Reservestellung der hinteren Beschuldigten hat einerseits die Fluchtmöglichkeiten und eine geeignete Gegenwehr der Geschädigtengruppe im Keim erstickt, andererseits hat sie wesentlich dazu beigetragen, dass sich die sich an vorderster