So war für alle Geschädigten deutlich erkennbar, dass die ihnen gegenüberstehende Gruppe mitsamt der sich weiter hinten aufgestellten Personen weitaus grösser war als ihre eigene Gruppe. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erläutert und die Beweiswürdigung gezeigt hat, machen die örtlichen Begebenheiten deutlich, dass bei einer solch grossen Personengruppe auf der anderen Seite stehende Beschuldigte gleichermassen Teil der aufgebauten Drohkulisse sein können. Diese Beschuldigten waren immerhin auch als Teil der Gruppe, sogar als Reserve, vor Ort, und nicht als rein zufällige Zuschauer. Sie alle waren vorgängig in der Wohnung von L.___