erst ermöglicht haben sollen. Vorliegend hat die Beweiswürdigung ergeben, dass eine weitaus grössere, sich vorgängig abgesprochene und organisierte Personengruppe auf eine erheblich kleinere, unorganisierte Gruppe tätlich losgegangen ist. Letztere Gruppe war zumindest auf das Auftauchen einer solch grossen und teilweise bewaffneten Gruppe nicht vorbereitet. Die Beschuldigtengruppe hatte sich vorgängig einen ganzen Tag lang mobilisiert, sich vor dem Vorfall einzig zur Vorbereitung auf das Treffen mit den Geschädigten in der Wohnung von L.________ zusammengefunden, sich dort organisiert, Massnahmen ergriffen und Abmachungen getroffen.