Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob die physische Anwesenheit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Beteiligung zu werten ist oder nicht. Vorab ist festzuhalten, dass den Beschuldigten indes gerade nicht die «reine physische Anwesenheit» oder auch bloss eine psychische Unterstützung allein, sondern das in ihrer Anwesenheit begründete und zuvor gemeinsam organisierte Auftreten als Gruppe und die sich daraus ergebende Drohkulisse vorgeworfen wird, mit welchem sie den Angriff gefördert resp. erst ermöglicht haben sollen.