Eine solche kann sich indes naturgemäss kaum anders als in einer blossen Anwesenheit manifestieren. Entsprechend liess das Bundesgericht auch die Frage offen, ob das Ausschauhalten nach Zeugen bereits eine Beteiligung am Angriff darstellt. Die gemeinsame Verfolgung der Opfer begründete eine solche Beteiligung bereits, wodurch sich die Rolle des Beschwer-